2. 2.1 Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 erhob der Notar bei der C.________ (DIJ; nachfolgend: Vorinstanz 1) Beschwerde gegen den Entscheid des Grundbuchamtes. Er stellte den Antrag, die Abweisungsverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Anmeldung im Grundbuch einzutragen (unter Kostenund Entschädigungsfolgen, pag. 58 ff. der Vorakten). 2.2 Mit Entscheid vom 8. September 2020 wies auch die Vorinstanz 1 die Beschwerde kostenfällig und mit der gleichen Begründung wie die Vorinstanz 2 ab (pag. 85 ff. der Vorakten).