der Vorakten). Seinen abweisenden Entscheid begründete das Grundbuchamt damit, dass es sich bei der von der Käuferschaft an die Vermittlerin zu bezahlenden Provision um eine Schuld der Verkäuferschaft handle und damit Teil der Gegenleistung bzw. des Kaufpreises bilde. Der Kaufpreis im Kaufvertrag sei daher zu tief verurkundet worden, womit der Kaufvertrag nichtig sei.