3. Die Schuldnerin wird verurteilt, der Gläubigerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 3'100.00 (pauschal, inkl. Auslagen) zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien, v.d. ihre Anwälte (GU) - dem BA Oberland, Dst. Oberland West (A-Post) - dem KA Oberland, Dst. Oberland (A-Post) - dem Grundbuchamt Oberland, Dst. Frutigen (A-Post) - dem Handelsregisteramt des Kantons Bern (A-Post)