Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 750.00 festgesetzt. Die Parteientschädigung wird in Anwendung von Art. 5 und 7 der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) auf CHF 3'100.00 (pauschal inkl. Auslagen, aber ohne MWSt.) bestimmt. 7 Die Kammer entscheidet: