16. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Schuldnerin zwar einen Teilsieg errungen (Aufhebung des angefochtenen Entscheides). Den Umweg über das Obergericht hat sie allerdings allein verursacht, indem sie ihre Argumente in zweiter Instanz ergänzte. Aus diesem Grund hat sie die gesamten oberinstanzlichen Kosten zu tragen (Art. 108 ZPO).