Der angefochtene Entscheid ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts (d.h. insbesondere zur Berücksichtigung der oberinstanzlich vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln) und neuem Sachentscheid zurückzuweisen.