Vielmehr erscheint es systemwidrig, wenn sich eine obere Instanz erstmals mit dem vollständigen Prozessstoff auseinandersetzen muss. Die obere Instanz nimmt höchstens Beweisergänzungen vor, andernfalls den Parteien bei der inhaltlichen Beurteilung wesentlicher Streitfragen eine Instanz verloren geht (zur Kassation bei mangelnder Spruchreife vgl. auch CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rz. 515 ff. und 545).