Mit wesentlichen materiellen Streitfragen (Glaubhaftmachen der Gegenforderungen, Verrechenbarkeit) hat sich die Vorinstanz deshalb gar nicht oder nur am Rande auseinandergesetzt. Es gehört aber nicht zu den Aufgaben einer Rechtsmittelbehörde, wesentliche Teile des Sachverhalts wie ein erstinstanzlicher Richter erstmalig zu beurteilen. Vielmehr erscheint es systemwidrig, wenn sich eine obere Instanz erstmals mit dem vollständigen Prozessstoff auseinandersetzen muss.