Aufgrund der erörterten Besonderheiten beim Novenrecht war es zulässig, dass die Schuldnerin den vollständigen Sachverhalt erst dem Obergericht unterbreitete. Das bedeutet aber andersherum, dass die Vorinstanz wesentliche Teile des Sachverhalts nicht beurteilt hat bzw. nicht hat beurteilen können, weil die entsprechenden Tatsachenvorbringen erst im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wurden. Mit wesentlichen materiellen Streitfragen (Glaubhaftmachen der Gegenforderungen, Verrechenbarkeit) hat sich die Vorinstanz deshalb gar nicht oder nur am Rande auseinandergesetzt.