14. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die in Erwägung 9.3.11 von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass die Schuldnerin keine Verrechnungserklärung abgegeben hat, als überholt und gründet auf einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt. Dieses Ergebnis ist allerdings nicht auf eine fehlerhafte Würdigung der Vorinstanz zurückzuführen. Vielmehr ergibt sich dieser Befund aus dem Umstand, dass das Gesetz bei Beschwerden gegen Konkurseröffnungen ausdrücklich die Ergänzung des Sachverhaltes mit Noven zulässt - namentlich um unnötige Konkurse zu vermeiden.