190 SchKG m.H.). Weder das Handelsgericht (vorsorgliche Massnahme im Summarium) noch der Konkursrichter (ebenfalls Summarium) haben die Gläubigerforderung mit voller Kognition beurteilt. 12. Geht man - mit der hier vertretenen Auffassung - von einer unbeschränkten Zulassung echter Noven aus, ist die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren auch mit ihrer Verrechnungseinrede zu hören. Im Übrigen macht sie mit diesem Vorbringen den Nichtbestand der Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit entbehrlich ist. 13. Damit präsentiert sich die Situation im Beschwerdeverfahren folgendermassen: