Bei den unechten Noven handelt es sich um Tatsachen und Beweismittel die vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid entstanden sind, aber bei diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht - trotz Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) - nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Inhaltlich können diese Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen betreffen (GIROUD, in: BSK-SchKG, 2. Auflage 2010, N. 17 ff. zu Art. 174 SchKG).