10. Das Gesetz unterscheidet in Art. 174 SchKG zwischen zwei Novengruppen: Die erste Gruppe bilden die bis zum (genauer: vor dem) angefochtenen Entscheid der Vorinstanz entstandenen Noven (neue Tatsachen) und sind in Abs. 1 Satz 2 geregelt. Die zweite Novengruppe besteht aus den nach dem Entscheid entstandenen Noven und werden von Abs. 2 erfasst.