7. Mit Referentenverfügung vom 5. Oktober 2020 wurde der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides aufgeschoben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 schloss die Gläubigerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie hält die Erwägungen der Vorinstanz für korrekt und die neuen Vorbringen der Schuldnerin für unbegründet. Am 21. Oktober 2020 wurde der Schuldnerin das rechtliche Gehör gewährt. Sie hielt am 2. November 2020 an ihren Begehren fest. Die Gläubigerin verzichtete in der Folge auf Entgegnungen.