Zum Beweis ihrer Gegenforderungen reichte die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren diverse echte und unechte Noven ein. Gestützt darauf wird oberinstanzlich erstmals vorgetragen, die Gläubigerin hätte ihr Schäden in der Höhe von EUR 1.25 Mio. aus mangelhafter Vertragserfüllung zugefügt und - ebenfalls neu - Verrechnung mit diesen Gegenforderungen erklärt.