a und b) und Art. 107 Abs. 2 OR verletzt, indem sie eine Forderung der Gläubigerin in der Höhe von EUR 819'600.00 aufgrund entgangenen Gewinns als glaubhaft gemacht erachtet habe (Beschwerde Rz. 4.2 lit. c). Weiter macht die Schuldnerin geltend, die Übertragung des MPVK-Geschäfts sei keine betrügerische Handlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, da damit die Gläubigerstellung der C.________ GmbH & Co KG nicht verschlechtert worden sei (Beschwerde Rz. 5).