Die Schuldnerin trägt vor, die Gläubigerin habe ihre Gläubigereigenschaft mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen. Das sei ihr jedoch nicht hinreichend gelungen, da sie am 28. Dezember 2019 (Zeitpunkt der Übertragung des MPK-Geschäfts) keine Forderung gegenüber der Schuldnerin gehabt habe, bzw. eine allfällige Forderung aufgrund der in der Beschwerde erklärten Verrechnung mit Gegenforderungen untergegangen sei (Beschwerde Rz.