Im Ergebnis ging der Vorrichter davon aus, dass die Gläubigerin ihre Gläubigerstellung jedenfalls in Bezug auf eine Forderung von EUR 819'600 glaubhaft gemacht hat. Gegenforderungen der Schuldnerin hielt der Vorrichter für unbeachtlich, schon deshalb, weil keine Verrechnungserklärung behauptet worden sei. Sodann begründete der Vorrichter einlässlich, dass es sich bei der per 31. Dezember 2019 vollzogenen Übertragung des MPVK-Geschäftsbereichs objektiv und subjektiv um eine betrügerische Handlung i.S. von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gehandelt hat.