Vielmehr habe die Schuldnerin vorzeitig erklärt, sich nicht mehr an die vertraglichen Pflichten halten zu wollen resp. eingeräumt, nach dem 4. November 2019 keine Bestellungen mehr getätigt zu haben. Bei dieser Ausgangslage sei die Gläubigerin berechtigt gewesen, auf eine Realerfüllung zu verzichten und stattdessen von der Schuldnerin Ersatz für den entgangenen Gewinn zu verlangen (Art. 107 Abs. 2 OR). Im Ergebnis ging der Vorrichter davon aus, dass die Gläubigerin ihre Gläubigerstellung jedenfalls in Bezug auf eine Forderung von EUR 819'600 glaubhaft gemacht hat.