Die Vorinstanz untersuchte zunächst die Gläubigerstellung, d.h. die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien. Der Vorrichter vermochte keinen übereinstimmenden Parteiwillen auszumachen, kam aber mittels Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss, die Schuldnerin sei zur Abnahme von mindestens 150 MPVK verpflichtet gewesen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Vielmehr habe die Schuldnerin vorzeitig erklärt, sich nicht mehr an die vertraglichen Pflichten halten zu wollen resp. eingeräumt, nach dem 4. November 2019 keine Bestellungen mehr getätigt zu haben.