4. Dem widersetzte sich die Schuldnerin. Sie bestritt im Wesentlichen die Gläubigereigenschaft der C.________ GmbH & Co KG mit dem Argument, sie [die Schuldnerin] habe sich vertraglich nicht zur Abnahme von mindestens 150 MPKV verpflichtet. Entsprechend bestehe auch keine Ersatzpflicht für entgangenen Gewinn. Ferner ist die Schuldnerin der Ansicht, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen zur Übertragung des Geschäftsbereichs gezwungen gewesen und habe einzig in der Absicht gehandelt, ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern bzw. zu Gunsten der Gläubiger einen Konkurs abzuwenden. Von betrügerischen Handlungen könne keine Rede sein.