Während laufendem Verfahren kündigte die Schuldnerin den Vertrag. Das Handelsgericht des Kanton Bern hat mit Entscheid vom 4. November 2019 den Begehren der Gläubigerin teilweise entsprochen und Bezugsverbote bei anderen Herstellern verfügt. In der Begründung wurde erwo- 2 gen, die von der Schuldnerin ausgesprochene Kündigung zeitige (aus der Optik des Summarrichters) keine Wirkung und der Serienproduktevertrag habe weiterhin Bestand (GB 6, E. 37.9).