Die Gläubigerin sollte das MPVK als Standardbausatz fertigen und liefern. Der Einbau in bestehende Helikopter und der Verkauf des Kits an Endkunden bzw. von Helikoptern mit dem MPVK war Aufgabe der Schuldnerin (vgl. HG 19 55, E. 29). Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen. Eine Kündigung wäre laut Vertrag erst nach der Abnahme von 150 Kits möglich gewesen.