Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 24 9. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - der Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - der Vorinstanz