3. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 43) wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten (ZK 20 106) wird abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 6‘000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 6. Für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 42, ZK 20 106) werden keine Gerichtskosten erhoben.