Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 23 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 1 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 23. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung wird abgewiesen.