Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich angemessen. Die Reisezeit für den Besuch beim Berufungskläger (von Biel zur Justizvollzugsanstalt Thorberg und retour) wird allerdings über einen Reisezuschlag abgegolten und stellt keine Arbeitszeit dar (Art. 10 PKV). Die Reisezeit für eine Fahrt von Biel nach Krauchthal und zurück beträgt rund 1.5 Stunden, wofür ein Honorarzuschlag von CHF 150.00 zu gewähren ist (die Hälfte des maximalen Zuschlags). Das Honorar