Art. 7 und Art. 5 PKV). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Rechtsanwältin B.________ macht mit Kostennote vom 10. März 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 3‘195.24 geltend (11.5 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 2‘875.00, zzgl. Auslagen von CHF 91.80 und MwSt. von CHF 288.44; pag. 183). Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich angemessen.