185 f.). Das geltend gemachte Honorar ist mit Blick auf die obgenannten Kriterien angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 4‘122.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. 19.2 Der Berufungskläger hat oberinstanzlich seine eigenen Parteikosten zu tragen, unter Vorbehalt des ihm erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. Die amtliche Entschädigung bemisst sich gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 i.V.m. Art. 7 und Art.