Vor oberer Instanz kann gemäss Art. 7 PKV maximal 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV, folglich zwischen CHF 3‘950.00 und CHF 17‘700.00, geltend gemacht werden. Innerhalb des Rahmentarifs bemessen sich die Parteikosten nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote vom 25. März 2020 ein Honorar von CHF 3‘645.00, Auslagen von CHF 183.20 sowie Mehrwertsteuer von CHF 294.75, insgesamt ausmachend CHF 4‘122.95, geltend (pag. 185 f.).