19. 19.1 Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten folglich eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 122 Abs. 1 Bst. d ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV beträgt das erstinstanzliche Honorar bei einem Streitwert über CHF 100‘000.00 bis CHF 300‘000.00 zwischen CHF 7‘900.00 und CHF 35‘400.00. Vor oberer Instanz kann gemäss Art.