c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) beträgt die Gebühr im Berufungsverfahren bei einem Streitwert von CFH 100‘000.00 bis CHF 500‘000.00 zwischen CHF 6‘000.00 und CHF 40‘000.00. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Streitwerts, der im untersten Bereich des Tarifrahmens liegt, werden die Verfahrenskosten auf CHF 6‘000.00 festgesetzt.