18. 18.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich. Ihm sind folglich die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der oberinstanzlich zu beurteilenden Begehren des Berufungsklägers beträgt rund CHF 107‘600.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO, CHF 34‘056.80 betreffend die Verweigerung der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten und CHF 73‘556.35 betreffend den vom Berufungskläger zu übernehmenden Kredit). Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD;