17. 17.1 Der Berufungskläger befindet sich seit April 2016 in Haft. Er wurde offenbar zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während des Strafvollzugs steht ihm lediglich das Pekulium zur Verfügung. Über Vermögen verfügt der Berufungskläger nicht. Seine Bedürftigkeit ist damit offensichtlich. 17.2 Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Er ist für das vorliegende Verfahren ferner auf eine Rechtsvertretung angewiesen. 17.3 Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 43) ist nach dem Dargelegten gutzuheissen. V.