16.4 Demgegenüber besteht für die Leistung einer provisio ad litem vorliegend kein Raum. In einem eherechtlichen Verfahren, in dem der prozesskostenvorschusspflichtige Ehegatte stets selbst Partei ist, muss der aus seiner Einzelrechnung resultierende Überschuss so gross sein, dass er daraus nebst den eigenen Gerichtsund Anwaltskosten auch noch diejenigen des getrenntlebenden Ehegatten bestreiten kann (WEINGART, provisio ad litem – der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international –