C.2.d). Die Privathaftpflicht- und Mobiliarversicherungen sind sodann bereits im durch den zivilprozessualen Zuschlag erhöhten Grundbetrag enthalten, weshalb nicht zusätzlich CHF 100.00 pro Monat zu veranschlagen sind (vgl. KS 1 Ziff. C.1). Bei den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten monatlichen Ausgaben in der Höhe von CHF 150.00 («réserve frais procédure pénale en cours») blieb unklar, zu welchem Zweck die fraglichen Zahlungen an Rechtsanwalt D.________ geleistet werden.