Die Gesuchstellerin muss diese Ausgaben dokumentieren (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: SSZR Nr. 21/2015, N. 699). Die Berufungsbeklagte reicht diesbezüglich lediglich Belege für die Bezahlung von Rechnungen gegenüber ihrer obligatorischen Krankenversicherung und der Zusatzversicherung ein (Beilage 6 zum uR Gesuch). Daraus geht allerdings nicht hervor, ob es sich um selbstgetragene Krankheitskosten handelt oder diese von der Krankenversicherung gegebenenfalls rückerstattet werden. Monatliche Ausgaben in der Höhe von CHF 100.00 werden damit ebenfalls nicht belegt.