Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Krankheitskosten («franchise LAMal et dentiste»). Denn Krankheitskosten sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich um unmittelbar bevorstehende und durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckte grössere Kosten handelt (vgl. KS 1 Ziff. C.2.c). Die Gesuchstellerin muss diese Ausgaben dokumentieren (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: SSZR Nr. 21/2015, N. 699).