16. 16.1 Die Berufungsbeklagte obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren und hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Ziff. 18 ff. hiernach). Zufolge wahrscheinlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung kann ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht als gegenstandslos bezeichnet werden (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO; BGE 122 I 322 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). 16.2 Die Berufungsbeklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘904.00 (inkl. 13. Monatslohn; Beilage 3 zum uR Gesuch).