15. 15.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch des Berufungsklägers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Berufungsbeklagte sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers (ZK 20 43) und der Berufungsbeklagten (ZK 20 106). 15.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein.