3 der Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 getroffene Regelung zwischen den Parteien gültig. Der Berufungskläger verpflichtete sich gegenüber der Berufungsbeklagten verbindlich, im internen Verhältnis für den Kredit bei der E.________ AG aufzukommen. Weil er die Kreditraten nicht, wie in Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 festgehalten, bezahlte und die Berufungsbeklagte belangt wurde, hat er sie schadlos zu halten. 14. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. 18 IV.