Diese hat Anspruch darauf, dass der Berufungskläger ihr ersetzt, was sie der E.________ AG bezahlen musste. Wofür die Kreditsumme von CHF 70‘000.00 effektiv verwendet wurde, kann unter Berücksichtigung des Gesagten offen bleiben. Entsprechendes spielt für die Beurteilung der Gültigkeit von Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung keine Rolle. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung war der Berufungskläger offenbar der Ansicht, es handle sich um eine faire Lösung, der er zustimmen konnte. 13.4.5 Zusammenfassend ist die in Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 getroffene Regelung zwischen den Parteien gültig.