3 der Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 justiziabel. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 125 f., S. 7 f. der Entscheidbegründung). Der Berufungskläger übernahm die Schuld (in ihrem damaligen, dokumentierten Bestand) gegenüber der E.________ AG im internen Verhältnis verbindlich zur Rückzahlung (Art. 175 Abs. 1 OR). Weil er dies bisher nicht tat, belangte die E.________ AG die Berufungsbeklagte. Diese hat Anspruch darauf, dass der Berufungskläger ihr ersetzt, was sie der E.________ AG bezahlen musste.