_ AG den grössten Teil dieser Schulden ausmachte. Auf die Behauptung, er habe nicht gewusst, um welchen Kredit es bei Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 gegangen sei und in welcher Höhe dieser bestanden habe, kann folglich nicht abgestellt werden. Ohnehin läge im Falle eines Irrtums keine innert Jahresfrist eröffnete Mitteilung im Sinne von Art. 31 OR vor, weshalb die Vereinbarung als vom Berufungskläger genehmigt gelten würde. Sodann liegt entgegen den Annahmen des Berufungsklägers klarerweise kein Fall objektiver Unmöglichkeit vor. Des Weiteren ist Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015