___ AG nach eigenen Angaben selbst zugegen. Der Berufungskläger wusste anlässlich der Eheschutzverhandlung mithin zweifellos, von welchem Kredit in welcher Höhe die Rede war. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger am 5. Juli 2018 erklärte, er habe sich (weil er der Mann sei) mit der Trennungsvereinbarung grosszügig zeigen wollen, indem er «mehr als die Hälfte» der Schulden übernommen habe (pag. 73, Z. 30 ff.). Eine entsprechende Überlegung war nur möglich, wenn er einen Überblick über die gemeinsamen Schulden hatte und wusste, dass der Kredit bei der E.________ AG den grössten Teil dieser Schulden ausmachte.