17 folglich zweifellos auf den Kredit bei der E.________ AG. Im Übrigen konnte der Berufungskläger anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 5. Juli 2018 klar benennen, dass die Parteien insgesamt drei Kredite abgeschlossen hätten. Er hielt zudem fest, sie hätten den Darlehensvertrag über CHF 70‘000.00 bei der E.________ AG zusammen unterzeichnet (pag. 73, Z. 10 ff., Z. 28 ff.). Er war über die finanziellen Belange folglich gut orientiert und beim Abschluss des Kreditvertrags bei der E.________ AG nach eigenen Angaben selbst zugegen.