Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger bei der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nicht wusste, um welchen Kredit oder welchen Betrag es sich handelte. Der Berufungskläger erhielt die Rechtsschrift der Berufungsbeklagten vorgängig zugestellt. Bereits dort waren die Belege der drei laufenden Kredite erwähnt (GB 5a bis 5c CIV 15 877). Der Gesuchbeilage 5c konnte sodann zweifellos der damalige Betrag des Kredits der E.________ AG entnommen werden. Dass der Berufungskläger die entsprechenden Unterlagen nicht einsehen konnte, macht er nicht geltend. Rechtsanwalt D.__