Damit sollte den Parteien – insbesondere dem Berufungskläger – die Möglichkeit gegeben werden, den Sachverhalt noch abschliessend zu klären (Zustellung der Lohnabrechnung des Berufungsklägers, sobald er – voraussichtlich im Mai 2015 – eine Arbeit gefunden habe, und des Mietvertrags; Ziff. 4 der Trennungsvereinbarung CIV 15 877) und gegebenenfalls die Trennungsvereinbarung zu widerrufen (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 24. April 2015 CIV 15 877). Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger bei der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nicht wusste, um welchen Kredit oder welchen Betrag es sich handelte.