Eine Trennungsvereinbarung ist nur in Bezug auf die Wirkungen der Ehe befristet, nicht jedoch in Bezug auf vertragliche Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Dass die Vereinbarung «Convention provisoire» genannt wurde, hing ferner mit der beantragten Sistierung des Verfahrens zusammen (Ziff. 5 der Trennungsvereinbarung CIV 15 877). Damit sollte den Parteien – insbesondere dem Berufungskläger – die Möglichkeit gegeben werden, den Sachverhalt noch abschliessend zu klären (Zustellung der Lohnabrechnung des Berufungsklägers, sobald er – voraussichtlich im Mai 2015 – eine Arbeit gefunden habe, und des Mietvertrags; Ziff.