Diese Umstände stützen die Behauptung des Berufungsklägers nicht, er habe der Eheschutzverhandlung nicht folgen können, weil diese auf Französisch durchgeführt worden sei. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Berufungskläger die den Kredit betreffende Regelung in der Trennungsvereinbarung lediglich als vorübergehend betrachtet hätte. Der Berufungskläger erklärte sich einverstanden, den Kredit auf seinen Namen zu übernehmen («Il ajoute qu’il est d’accord de reprendre à son nom le crédit E.________ AG», S. 2 des Protokolls der Verhandlung vom 24. April 2015 CIV 15 877).